Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 7

§ 7 – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.

Kurz erklärt

  • Die Gebühren für die Zwangsversteigerung und den Beitritt sind mit der Entscheidung fällig.
  • Die Gebühr für den Zuschlag wird bei dessen Verkündung fällig.
  • Wenn das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird die Gebühr mit der Zustellung des Beschlusses fällig.
  • Im ersten Rechtszug sind die Gebühren beim Verteilungstermin oder bei Aufhebung des Verfahrens fällig.
  • Im Verfahren der Zwangsverwaltung gelten ähnliche Regelungen, und die Jahresgebühr wird am Ende jedes Kalenderjahres fällig.